OLG Dresden - Beschluss vom 10.02.2009
20 WF 80/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 321
FamRZ 2009, 1781
NJW-Spezial 2009, 524
OLGReport-Dresden 2009, 517
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 0642/07

Erfallen der Einigungsgebühr bei einem Scheidungsfolgenvergleich

OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 20 WF 80/09

DRsp Nr. 2009/27433

Erfallen der Einigungsgebühr bei einem Scheidungsfolgenvergleich

Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs verzichtet, sondern die Gesamteinigung darüber hinaus weitere zwischen den Parteien offene Rechtsprobleme regelt (hier: wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich).

Tenor:

1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 27.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 21.01.2009 - 305 F 642/07 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.