OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.03.2009
6 WF 73/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 486
MDR 2009, 1314
OLGReport-Zweibrücken 2009, 581
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 58/07

Erfallen der Einigungsgebühr bei einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 6 WF 73/09

DRsp Nr. 2009/24904

Erfallen der Einigungsgebühr bei einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Solange beim Versorgungsausgleich unklar ist, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestand und wer ausgleichungspflichtig sein würde, wird durch eine Vereinbarung der Ehegatten eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Erstattung einer Einigungsgebühr.

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 20. Februar 2009 aufgehoben.

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landstuhl vom 26. Oktober 2008 wird abgeändert und die dem Antragstellervertreter aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf insgesamt

755,65 EUR

festgesetzt.

II.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage das Rechtsmittel in Ziffer III des Beschlusses zugelassen hat, vgl. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 RVG.

Die auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.