OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.06.2018
8 WF 135/18
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 249/16

Erfallen der Einigungsgebühr bei einer Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 8 WF 135/18

DRsp Nr. 2019/2311

Erfallen der Einigungsgebühr bei einer Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren

Durch eine Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren, durch die lediglich der aktuelle Status zum Lebensmittelpunkt der Kinder festgelegt wird, entsteht keine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 RVG -VV.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 18.05.2018, Az. 7 F 249/16, wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1684;

Gründe

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall zu Recht den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG versagt.