OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2008
6 WF 289/08
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 219
FamRB 2009, 8
FamRZ 2009, 540
JurBüro 2009, 26
OLGReport-Hamm 2009, 189
Rpfleger 2009, 53
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 179/08

Erfallen der Einigungsgebühr bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Hauptsache- wie eines einstweiligen Anordnungsverfahrens in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 6 WF 289/08

DRsp Nr. 2009/2510

Erfallen der Einigungsgebühr bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Hauptsache- wie eines einstweiligen Anordnungsverfahrens in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) ist dem Antragsteller für dessen Anträge auf Erlass einer Umgangsregelung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.

Das Hauptsacheverfahren ist unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1) am 02.06.2008 durch einen "Vergleich" beendet worden, dessen Ziffern 3. und 4. wie folgt lauten:

"3. Damit ist dieses Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."