OLG Thüringen - Beschluss vom 16.06.2015
3 WF 219/15
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1003; RVG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 515/13

Erfallen der Einigungsgebühr bei sogenannten Zwischenvergleichen im familiengerichtlichen VerfahrenUmfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 3 WF 219/15

DRsp Nr. 2016/7577

Erfallen der Einigungsgebühr bei sogenannten Zwischenvergleichen im familiengerichtlichen Verfahren Umfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

1. In Kindschaftsverfahren kommt die Erstattung einer Einigungsgebühr wegen eines das Verfahren nicht beendenden Vergleichs nicht in Betracht, da gem. § 1004 Abs. 2 RVG -VV die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs und einer Vereinbarung nur dann entsteht, wenn über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Jedenfalls dann, wenn ein Zwischenvergleich eine gerichtliche Entscheidung gerade nicht entbehrlich gemacht hat, fallen insoweit somit keine Anwaltsgebühren an. 2. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs, in dem auch eine nicht anhängige Angelegenheit mit geregelt wird, umfasst nur den Erstattungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten gegen die Staatskasse in Höhe einer 1,5-Einigungsgebühr für die nicht anhängige Angelegenheit, nicht aber auch die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr.