I. Die Sache wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Landeskasse wendet sich mit der zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren, in dem beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag die Scheidung der zwischen den Beteiligten am 18.11.2004 geschlossenen Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Hinsichtlich der Scheidungsfolgen haben sich die Beteiligten unter dem 22.03.2010 (URNr. 36/2010 des Notars ...) dahin geeinigt, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht stattfinden soll. auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wurde beiderseits verzichtet.
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