OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.12.2010
13 WF 155/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 229
FamRZ 2011, 996
Vorinstanzen:
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1074/10

Erfallen der Einigungsgebühr bei Vereinbarung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 13 WF 155/10

DRsp Nr. 2011/1337

Erfallen der Einigungsgebühr bei Vereinbarung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann an, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen.

I. Die Sache wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Die Landeskasse wendet sich mit der zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren, in dem beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag die Scheidung der zwischen den Beteiligten am 18.11.2004 geschlossenen Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Hinsichtlich der Scheidungsfolgen haben sich die Beteiligten unter dem 22.03.2010 (URNr. 36/2010 des Notars ...) dahin geeinigt, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht stattfinden soll. auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wurde beiderseits verzichtet.