Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. August 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2009 teilweise abgeändert:
Zu Gunsten von Rechtsanwalt ######## wird eine aus der Landeskasse zu zahlende weitergehende Vergütung von 158,27 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG erforderliche Wert erreicht, da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel den ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgt, auch soweit die Einigungsgebühr auf der Grundlage des Gegenstandswerts der Scheidungssache berechnet wird.
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