KG - Beschluss vom 12.10.2009
19 WF 90/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AGS 2010, 325
FamRZ 2011, 242
JurBüro 2010, 359
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 72/09

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 19 WF 90/09

DRsp Nr. 2010/6320

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs löst eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 RVG -VV aus, wenn mangels vollständiger Ermittlungen weder die Person des Ausgleichspflichtigen noch die Höhe eines Ausgleichs bekannt sind.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. August 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2009 teilweise abgeändert:

Zu Gunsten von Rechtsanwalt ######## wird eine aus der Landeskasse zu zahlende weitergehende Vergütung von 158,27 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG erforderliche Wert erreicht, da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel den ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgt, auch soweit die Einigungsgebühr auf der Grundlage des Gegenstandswerts der Scheidungssache berechnet wird.