OLG München - Beschluss vom 12.01.2012
11 WF 2265/11
Normen:
VersAusglG § 10; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;
Vorinstanzen:
AG Miesbach - (G) 1 F 498/10 - 25.11.2011,

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzeicht auf den Versorgungsausgleich

OLG München, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 11 WF 2265/11

DRsp Nr. 2013/5881

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzeicht auf den Versorgungsausgleich

1. Nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben. 2. Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer zu (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2011 - II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11).

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 25.11.2011 aufgehoben.

2. Der Beschluss vom 25.10.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die an die Verfahrensbevollmächtigte ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf

1.007,93 Euro

festgesetzt wird.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;

Gründe:

I.

In dem vor dem AG Miesbach - FamG - durchgeführten Verhandlungstermin vom 28.07.2011 haben die Parteien jeweils unter Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und diesen Verzicht wechselseitig angenommen haben. Durch Beschluss vom 28.07.2011 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.