OLG Naumburg - Beschluss vom 30.09.2008
3 WF 229/08
Normen:
VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 222
FamRZ 2009, 1089
OLGReport-Naumburg 2009, 429
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 661/07

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 3 WF 229/08

DRsp Nr. 2009/3885

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Bei dem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG vor.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 13. Juni 2008, Az.: 4 F 661/07 S, abgeändert und die der Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse des Landes Sachsen-Anhalt zu zahlende Vergütung auf insgesamt 779,45 Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.