OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.02.2013
3 WF 10/13
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamFR 2013, 159
FamRZ 2014, 1939
FuR 2013, 4
MDR 2013, 880
NJW 2013, 1613
Vorinstanzen:
AG Wittmund, vom 10.08.2012

Erfallen der Einigungsgebühr für eine Zwischeneinigung in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 3 WF 10/13

DRsp Nr. 2013/5470

Erfallen der Einigungsgebühr für eine Zwischeneinigung in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren

Eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 10.08.2012 teilweise geändert.

Die dem Antragsteller-Vertreter aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 793,14 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

1. Die vorliegende Familiensache hatte wechselseitige Anträge der verfahrensbeteiligten Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind zum Gegenstand. Der Antragstellerin ist für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt worden.