I.
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 11. November 2003 geschieden. Der gemeinsame Sohn, geb. am ..., verblieb im Einverständnis des Vaters im Haushalt seiner Mutter; eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte anlässlich der Scheidung der Eltern nicht.
Nachdem es hinsichtlich der vorschulischen Erziehung des Sohnes J. zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern gekommen war, beantragte die Mutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Februar 2005, ihr die Alleinsorge für J. zu übertragen; hilfsweise begehrte sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Sorge im schulischen Bereich.
Der Vater beantragte seinerseits am 18. März 2005 zu Protokoll beim Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein, ihm die Alleinsorge für J. zu übertragen.
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