OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.03.2014
6 WF 16/14
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; RVG VV Nr. 1000, 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1939
FuR 2014, 4
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 70/13

Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 6 WF 16/14

DRsp Nr. 2014/5553

Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

Eine Einigungsgebühr kann auch durch eine Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht ausgelöst werden, die eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart.

Tenor

1.

Der Verfahrenswert für die Vereinbarung vom 3. Juli 2013 wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Grünstadt vom 3.12.2013 wird wie folgt geändert:

Die von dem Antragsgegner an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf insgesamt 689,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit 17. Oktober 2013 festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

4.

Von der Erhebung gerichtlicher Gebühren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 224,91 EUR festgesetzt.

6.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; RVG VV Nr. 1000, 1003;

Gründe

I.

Verfahrensgegenstand ist die Kostenfestsetzung im Umgangsverfahren.