OLG Celle - Beschluss vom 26.01.2015
10 WF 205/14
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; VV- RVG Nr. 1000; FamGKG § 41; FamGKG § 45;
Fundstellen:
MDR 2015, 984
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.06.2014

Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren bei Absprache der Nichtdurchführung von Umgangskontakten

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 10 WF 205/14

DRsp Nr. 2015/15169

Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren bei Absprache der Nichtdurchführung von Umgangskontakten

1. Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen. 2. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

1. Der Wert für die im Anhörungstermin am 26. August 2014 zwischen den Kindeseltern geschlossene Vereinbarung wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf 1.500 € festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde der Landeskasse und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Juni 2014 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Festsetzung der von der Landeskasse an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zu zahlenden Vergütung dahin geändert, daß diese auf 711,03 € festgesetzt wird.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 ).