Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2009 dahingehend abgeändert, dass zugunsten des Vertreters des Kindesvaters für das Sorgerechtsverfahren eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Gebühr von 224,91 € festgesetzt wird.
I. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hatten für ihre Kinder wechselseitig Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. In dem vom Familiengericht anberaumten Anhörungstermin vom 12.12.2008 beschränkte die Mutter ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nachdem der Vater dem Antrag der Mutter zugestimmt hatte, schlossen die Eltern eine Vereinbarung, in der sie den Umgang des Vaters mit den Kindern geregelt und sich "unter Beibehaltung der übrigen elterlichen Sorge" darauf verständigt haben, dass die Mutter bis zum 31.12.2009 sämtliche, die Kinder betreffenden Angelegenheiten alleine entscheiden kann.
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