OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2015
6 WF 22/15
Normen:
RVG -VVnr 1000;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 01.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 117/14

Erfallen der Einigungsgebühr nach Rücknahme eines Antrags und Verzicht des Gegners auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 6 WF 22/15

DRsp Nr. 2015/7420

Erfallen der Einigungsgebühr nach Rücknahme eines Antrags und Verzicht des Gegners auf Kostenerstattung

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 6 WF 22/15 –, juris).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der die Kosten des EA-Verfahrens betreffende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z... vom 13. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf

935,94 €

festgesetzt wird.

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache zum erstrebten Erfolg.

II. III.