OLG Köln - Beschluss vom 01.12.2016
27 WF 197/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Anm. I Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 111/15

Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 27 WF 197/16

DRsp Nr. 2017/3655

Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV nicht festzusetzen, da es sich nicht um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.09.2016 gegen den am 05.07.2016 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (317 F 111/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 367 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Anm. I Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Hierbei handelt es sich um das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zutreffende Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss vom 05.07.2016. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet zweihundert Euro. Das Amtsgericht hat die Beschwerde daneben aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss vom 29.08.2016 zugelassen.

Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.