OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.05.2017
8 WF 106/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 307;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1960
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 159/14

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung in zweitinstanzlichen Familienstreitsachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 8 WF 106/17

DRsp Nr. 2017/7891

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung in zweitinstanzlichen Familienstreitsachen

In zweitinstanzlichen Familienstreitsachen fällt die Terminsgebühr gem. Anm. I Nr. 1 zu Nr. 3104 RVG -VV auch dann an, wenn durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall - Familiengericht - vom 10.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die den Rechtsanwälten aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung für das Beschwerdeverfahren wird auf 978,78 € festgesetzt.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 307;

Gründe

I.