OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2008
9 WF 173/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Teil 3 Vorbem 3 Abs. 3; ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 645;
Fundstellen:
AGS 2009, 107
FamRZ 2009, 1089
MDR 2009, 835
OLGReport-Brandenburg 2009, 360
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 FH 17/07

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 173/08

DRsp Nr. 2009/28619

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, hat eine solche nicht stattgefunden und war eine solche auch nicht durch das Gericht in Aussicht gestellt, scheidet die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV aus.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Teil 3 Vorbem 3 Abs. 3; ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 645;

Gründe:

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG analog statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.