Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG analog statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.
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