OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2009
II-10 WF 20/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
MDR 2010, 174
OLGReport-Düsseldorf 2009, 816
Rpfleger 2010, 111
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 16.07.2009

Erfallen der Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Anhörung vor dem ersuchten Richter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 20/09

DRsp Nr. 2009/24120

Erfallen der Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Anhörung vor dem ersuchten Richter

Für die Teilnahme an einem reinen Anhörungstermin fällt keine Terminsgebühr an. Dies gilt auch für die Anhörung einer Partei im Scheidungsverfahren.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die am 03.08.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 (Bl. 78ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 16.07.2009 (Bl. 71ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 28.04.2009 (Bl. 51ff PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09.04.2009 (Bl. 46f PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich Mehrwertsteuer abgelehnt hat.