OLG München - Beschluss vom 20.09.2019
11 WF 666/19
Normen:
FamFG § 155 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 367

Erfallen der Terminsgebühr für einen Erörterungstermin in Kindschaftssachen

OLG München, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 11 WF 666/19

DRsp Nr. 2019/16653

Erfallen der Terminsgebühr für einen Erörterungstermin in Kindschaftssachen

Bei Nichtdurchführung eines Erörterungstermins in einem Umgangsrechtsverfahren entsteht keine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV, da es sich bei einem Erörterungstermin gem. § 155 Abs. 2 FamFG nicht um eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung handelt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob bei einer Kindschaftssache - hier: Umgangsrecht - für den Rechtsanwalt eine fiktive Terminsgebühr im Sinne von VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entstehen kann, weil § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine verbindliche "Erörterung" anordnet.

In dem vorliegenden Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit den Kindern der Parteien hat das Amtsgericht am 07.02.2019 eine Sachentscheidung zu Gunsten des prozesskostenhilfeberechtigten Antragsgegners getroffen. Ein Erörterungstermin gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG hatte dabei nicht stattgefunden.