I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Die nach dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. November 2008 - 2 UF 75/08 - von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren werden auf 933,44 € festgesetzt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2008.
Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist hier eine Terminsgebühr entstanden und zu erstatten. Dies ist aufgrund der vorgelegten Faxschreiben hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007, VII ZB 110/06, veröffentlicht NJW 2007, 2859).
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