OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.04.2009
6 WF 88/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße, 2 F 78/07 vom 04.03.2009,

Erfallen der Terminsgebühr im Berufungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 6 WF 88/09

DRsp Nr. 2009/10499

Erfallen der Terminsgebühr im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren entsteht die Terminsgebühr auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Prozessbevollmächtigten der Partei über die weitere Durchführung des Rechtsmittels fernmündlich gesprochen haben. _

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die nach dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. November 2008 - 2 UF 75/08 - von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren werden auf 933,44 € festgesetzt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2008.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist hier eine Terminsgebühr entstanden und zu erstatten. Dies ist aufgrund der vorgelegten Faxschreiben hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007, VII ZB 110/06, veröffentlicht NJW 2007, 2859).