OLG Celle - Beschluss vom 18.12.2012
17 WF 165/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 10.10.2012

Erfallen der Terminsgebühr im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 17 WF 165/12

DRsp Nr. 2013/7934

Erfallen der Terminsgebühr im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren

Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, fällt den Verfahrensbevollmächtigten keine Terminsgebühr an. Dafür fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (VVRVG Nr. 3104 I Nr. 1).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren den ursprünglich auf den 16. Februar 2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung durch seinen Beschluss vom 8. Februar 2012 aufgehoben. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass er gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den Beteiligten nachgelassen, auf neues Vorbringen zu den im Nachgang zur Verfügung des Berichterstatters vom 6. Januar 2012 zu den Akten gereichten Schriftsätzen bis zum 23. Februar 2012 zu erwidern.