Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
I.
In dem abgeschlossenen Hauptsacheverfahren beantragte die Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht für die beiden aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammenden gemeinsamen Kinder auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner stimmte einer entsprechenden Regelung zu. Im Einverständnis mit beiden Parteien übertrug das Amtsgericht sodann im schriftlichen Verfahren am 11.02.2009 die elterliche Sorge für die Kinder auf die Antragstellerin.
Die Antragsgegnervertreter beantragten darauf hin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte einschließlich einer Terminsgebühr in Höhe von 226,80 € zzgl. Mwst. Der Kostenbeamte lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr am 19.02.2009 ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lingen vom 12.03.2009 zurückgewiesen.
II.
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