OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.03.2009
13 WF 63/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 219
FamRZ 2009, 1859
NJW 2009, 2965
NdsRpfl 2009, 250
OLGReport-Oldenburg 2009, 532
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1221/08

Erfallen der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 13 WF 63/09

DRsp Nr. 2009/8029

Erfallen der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

In dem abgeschlossenen Hauptsacheverfahren beantragte die Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht für die beiden aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammenden gemeinsamen Kinder auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner stimmte einer entsprechenden Regelung zu. Im Einverständnis mit beiden Parteien übertrug das Amtsgericht sodann im schriftlichen Verfahren am 11.02.2009 die elterliche Sorge für die Kinder auf die Antragstellerin.

Die Antragsgegnervertreter beantragten darauf hin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte einschließlich einer Terminsgebühr in Höhe von 226,80 € zzgl. Mwst. Der Kostenbeamte lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr am 19.02.2009 ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lingen vom 12.03.2009 zurückgewiesen.

II.