Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln vom 03. April 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. März 2008 (308 F 325/07) aufgehoben. Die Erinnerung des Antragsgegnervertreters vom 03. März 2008 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 45 RVG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Erinnerung des Antragsgegnervertreters gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin vom 31. Januar 2008 zu Unrecht stattgegeben. Der Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG wurde für das zugrundeliegende Umfangsverfahren zu Unrecht stattgegeben.
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