SchlHOLG - Beschluss vom 12.02.2014
15 WF 410/13
Normen:
§§ 155 Abs. 2, 157 Abs. 1, § 160 Abs. 1 FamFG;; § 1666 BGB;; Vorbemerkung 3 Abs. 3 und Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 193/13

Erfallen der Terminsgebühr im SorgerechtsverfahrenAnwaltsgebühren bei Einleitung zweier Verfahren wegen desselben Sachverhalts durch das Familiengericht

SchlHOLG, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 15 WF 410/13

DRsp Nr. 2014/4656

Erfallen der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren Anwaltsgebühren bei Einleitung zweier Verfahren wegen desselben Sachverhalts durch das Familiengericht

1. Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind.2. Erfährt das Familiengericht auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht, und werden versehentlich zwei Aktenzeichen vergeben und die Verfahren anschließend verbunden, so entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 € gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und nicht zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000,00 € oder eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 €. Dies gilt auch dann, wenn vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet und ein Verfahrenswert von 3.000,00 € festgesetzt worden ist. Orientierungssätze: Rechtsanwaltsvergütung im Verfahren nach § 1666 BGB

Tenor