Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. In dem nach Abtrennung und Aussetzung gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG mit Verfügung vom 26.02.2010 von Amts wegen wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28.07.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger hat es sich mit Verfügung vom 25.08.2011 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners erkundigt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Dies ist beiderseits bejaht worden. Mit Beschluss vom 12.04.2012 hat das Familiengericht sodann über den Versorgungsausgleich entschieden.
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