OLG Bremen - Beschluss vom 03.09.2012
5 WF 112/12
Normen:
FamFG § 221 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 487
MDR 2012, 1315
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 752/10

Erfallen der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 5 WF 112/12

DRsp Nr. 2012/18311

Erfallen der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Da § 221 Abs. 1 FamFG keine mündliche Verhandlung vorschreibt, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 221 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. In dem nach Abtrennung und Aussetzung gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG mit Verfügung vom 26.02.2010 von Amts wegen wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28.07.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger hat es sich mit Verfügung vom 25.08.2011 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners erkundigt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Dies ist beiderseits bejaht worden. Mit Beschluss vom 12.04.2012 hat das Familiengericht sodann über den Versorgungsausgleich entschieden.