OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2008
13 WF 391/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AGS 2008, 339
FGPrax 2008, 178
FamRB 2008, 273
FamRZ 2008, 1971
MDR 2008, 1005
OLGReport-Koblenz 2008, 703
OLGReport-Koblenz2008, 703
RVGreport 2008, 350
Rpfleger 2008, 599
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 440/07

Erfallen der Terminsgebühr in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 13 WF 391/08

DRsp Nr. 2008/23720

Erfallen der Terminsgebühr in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»In Verfahren nach dem Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Übertragung des Sorgerechts) ist der Anfall einer Terminsgebühr ohne Termin ausgeschlossen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin beantragt, das alleinige Sorgerecht für das aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammende gemeinsame Kind J... B... auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner hatte einer entsprechenden Regelung zugestimmt. Im Einverständnis mit beiden Parteien hat das Amtsgericht sodann im schriftlichen Verfahren am 6. März 2008 die elterliche Sorge für das Kind J... B... auf die Antragstellerin übertragen.

Die Antragsgegnervertreter beantragten darauf hin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte wobei sie geltend machten, gemäß Nr. 3104 VV sei auch eine Terminsgebühr festzusetzen.