OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.05.2009
13 WF 87/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3337;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1776
JurBüro 2009, 424
MDR 2009, 1364
OLGReport-Oldenburg 2009, 705
Rpfleger 2009, 514
Vorinstanzen:
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 269/08

Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin; Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Einigungsgebühr

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 13 WF 87/09

DRsp Nr. 2009/13599

Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin; Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Einigungsgebühr

1. Ist in einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ein Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe nur für dessen Abschluss bewilligt worden, kann lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr, nicht aber die Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden. 2. Auf die Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen.

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 09.04.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3337;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte am 23.10.2008 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt. In einem Erörterungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren schlossen die Parteien am 28.01.2009 einen Vergleich, wonach der Antragsgegner als nicht leistungsfähig anzusehen war. Zugleich wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für den Vergleichsabschluss" unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.