1. Das Verfahren wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 09.04.2009 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin beantragte am 23.10.2008 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt. In einem Erörterungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren schlossen die Parteien am 28.01.2009 einen Vergleich, wonach der Antragsgegner als nicht leistungsfähig anzusehen war. Zugleich wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für den Vergleichsabschluss" unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
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