BGH - Urteil vom 16.12.2010
IX ZR 24/10
Normen:
InsO § 9 Abs. 1; InsO § 30 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 177 Abs. 1 S. 3; InsO § 184; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 301 Abs. 1 S. 2; InsO § 302 Nr. 1, 2; KO § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 291
DZWIR 2011, 206
MDR 2011, 259
NJ 2011, 217
WM 2011, 271
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 195/09
LG Mönchengladbach, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 179/08

Erfasstsein einer nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderung von der Restschuldbefreiung bei Nichtberuhen der unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung auf einem Verschulden des Gläubigers; Möglichkeit der nachträglichen Änderung einer Insolvenztabelle wegen anfänglicher Unkenntnis eines Gläubigers über den Rechtsgrund einer Forderung aus unerlaubter Handlung; Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZR 24/10

DRsp Nr. 2011/1406

Erfasstsein einer nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderung von der Restschuldbefreiung bei Nichtberuhen der unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung auf einem Verschulden des Gläubigers; Möglichkeit der nachträglichen Änderung einer Insolvenztabelle wegen anfänglicher Unkenntnis eines Gläubigers über den Rechtsgrund einer Forderung aus unerlaubter Handlung; Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle

Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 1; InsO § 30 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 177 Abs. 1 S. 3; InsO § 184; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 301 Abs. 1 S. 2; InsO § 302 Nr. 1, 2; KO § 142 Abs. 2;

Tatbestand