BGH - Beschluss vom 21.11.2018
XII ZB 243/18
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 147
FamRZ 2019, 465
FuR 2019, 218
MDR 2019, 439
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 369/17
LG Dortmund, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 149/18

Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und unzweideutig i.R.d. Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 243/18

DRsp Nr. 2019/1062

Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und unzweideutig i.R.d. Bestellung eines Betreuers

Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2018 aufgehoben, soweit er die Auswahl der Betreuerin und des Ersatzbetreuers betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.