BVerfG - Beschluss vom 29.12.2020
1 BvR 2652/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 595
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 153/20

Folgenabwägung der Belastungen des Kindes durch die bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwartenden Aufenthaltswechsel als schwerwiegender im Verhältnis zur geringeren Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter

BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2652/20

DRsp Nr. 2021/1715

Folgenabwägung der Belastungen des Kindes durch die bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwartenden Aufenthaltswechsel als schwerwiegender im Verhältnis zur geringeren Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem die elterliche Sorge für seine Tochter betreffenden Beschwerdeverfahren.