OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.01.2013
7 WF 1710/12
Normen:
Rom III-VO Art. 5; Rom III-VO Art. 7; Rom III-VO Art. 8; ZPO §§ 114 S. 1; ZPO § 293; EGBGB Art. 46 d;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 62
FamRZ 2013, 1321
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 2926/12

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für einen Scheidungsantrag nach ausländischem Recht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 7 WF 1710/12

DRsp Nr. 2013/2965

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für einen Scheidungsantrag nach ausländischem Recht

1. Legen die Eheleute im Verfahren zur Prüfung von Verfahrenskostenhilfe eine schriftliche Vereinbarung des Inhalts vor, dass sie anstelle des nach Art. 8 a) Rom III anwendbaren deutschen Rechts das Heimatrecht eines der Beteiligten - hier das kasachische Recht - wählen, kann dies eine hinreichende Erfolgsaussicht für den nach dem gewählten, nicht aber nach dem deutschen Recht erfolgversprechenden Scheidungsantrag begründen.2. Liegt zu einem einschlägigen ausländischen - hier kasachischen - Gesetz nur der Originaltext, nicht aber eine offizielle Übersetzung vor, kann es zur Prüfung und Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinn von § 114 ZPO ausreichen, wenn eine Übersetzung des Gesetzestextes durch einen sprachkundigen Verfahrensbevollmächtigten beigebracht wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 11. Oktober 2012 abgeändert.

II.

Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren mit Wirkung ab 11. August 2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J...aus Nürnberg beigeordnet

Normenkette:

Rom III-VO Art. 5; Rom III-VO Art. 7; Rom III-VO Art. 8; ZPO §§ 114 S. 1; ZPO § 293; EGBGB Art. 46 d;

Gründe

I.

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