OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.12.2017
9 WF 87/17
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 237
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 109/17

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Abstammungsverfahren bei unbekanntem Wohnsitz des Antragsgegners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 9 WF 87/17

DRsp Nr. 2018/3777

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Abstammungsverfahren bei unbekanntem Wohnsitz des Antragsgegners

Die für die Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung setzt in einer Abstammungssache nicht voraus, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Antrags an den Antragsgegner, dessen Anschrift dem Antragsteller nicht bekannt ist, dargelegt werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 7. August 2017 - 54 F 109/17 AB - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.