Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Mai 2018 (Az.) abgeändert.
Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. bewilligt.
Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache Erfolg.
1.
Nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|