SchlHOLG - Beschluss vom 27.06.2018
10 WF 110/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO 114;

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einem Umgangsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 10 WF 110/18

DRsp Nr. 2018/13860

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einem Umgangsverfahren

Solange keine konkrete gerichtliche Regelung bzw. ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich des Umgangsrechts vorliegt, ergibt sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bereits aus dem Anspruch der Beteiligten auf Regelung des Umgangs. Orientierungssätze: Erfolgsaussicht im Umgangsrechtsstreit

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Mai 2018 (Az.) abgeändert.

Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO 114;

Gründe

Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache Erfolg.

1.

Nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.