BGH - Beschluß vom 04.08.2004
XII ZA 6/04
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1, 2 ; BGB § 1360a Abs. 2 § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 26
FamRZ 2004, 1633
FuR 2004, 557
JurBüro 2004, 654
MDR 2005, 94
NJW-RR 2004, 1662
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 27.01.2004
AG Tübingen,

Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Prozesskostenvorschuss

BGH, Beschluß vom 04.08.2004 - Aktenzeichen XII ZA 6/04

DRsp Nr. 2004/14228

Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Prozesskostenvorschuss

»a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt.b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1, 2 ; BGB § 1360a Abs. 2 § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden.