OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2017
4 WF 2/17
Normen:
BGB § 1361b; BGB § 1365; EGBGB § 15; EGBGB § 17a; FamGKG § 48; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 959/16

Erfolgsaussicht eines Antrags auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der EhewohnungPflicht eines Beteiligten zum Einsatzes eigenen Immobiliar-Vermögens zur VerfahrensfinanzierungFinanzierung eines familiengerichtlichen Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 4 WF 2/17

DRsp Nr. 2018/100

Erfolgsaussicht eines Antrags auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Ehewohnung Pflicht eines Beteiligten zum Einsatzes eigenen Immobiliar-Vermögens zur Verfahrensfinanzierung Finanzierung eines familiengerichtlichen Verfahrens

Orientierungssätze: 1. Im Hinblick auf den Regelstreitwert des § 48 Abs. 1 FamGKG hat ein Antrag auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Ehewohnung während des Getrenntlebens bereits dann hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, wenn ein solcher Anspruch auch nur in geringer Höhe in Betracht kommt. 2. Der Antragsteller ist gehalten, eigenes Immobiliarvermögen zur Verfahrensfinanzierung einzusetzen und hierfür notfalls die Teilungsversteigerung zu betreiben. Hieran ist er nicht durch § 1365 BGB gehindert, wenn auf die Ehe kein deutsches Güterrecht Anwendung findet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hanau vom 01.09.2016, Az. 64 F 959/16 RI, - Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2016 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für die 1.Instanz aus einem Wert von € 3.000,00 unter Beiordnung von Rechtsanwälte A bewilligt.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, am 01.04.2018 € 802,00 an den Landesjustizfiskus zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1361b; BGB § 1365; EGBGB § 15; EGBGB § 17a;