OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2010
4 WF 230/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 289/10

Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 4 WF 230/10

DRsp Nr. 2011/2303

Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

War bereits ein einstweiliges Anordnungsverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich eines Kindes anhängig und ist dieses ebenso wie das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt worden, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein weiteres Hauptsacheverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht. Im Übrigen erscheint es auch mutwillig, wenn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowohl im Hauptsache- wie auch im einstweiligen Anordnungsverfahren verfolgt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.10.2010 - 402 F 289/10 -, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes betreffend das Kind Q. X.zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1666;

Gründe