Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.10.2010 - 402 F 289/10 -, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes betreffend das Kind Q. X.zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
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