BGH - Beschluss vom 10.10.2018
XII ZB 230/18
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 80
FamRB 2019, 284
FamRZ 2019, 140
FuR 2019, 41
MDR 2018, 1456
NJW-RR 2019, 67
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII K 852
LG Oldenburg, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 221/15

Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordung einer Berufsbetreuung wegen Demenzerkrankung trotz Bestehens einer Vor- u. Fürsorgevollmacht für einen nahen Angehörigen des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 230/18

DRsp Nr. 2018/16770

Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordung einer Berufsbetreuung wegen Demenzerkrankung trotz Bestehens einer Vor- u. Fürsorgevollmacht für einen nahen Angehörigen des Betroffenen

a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - juris).b) Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.