OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.2008
II-7 WF 176/08
Normen:
ZPO § 114; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 2; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 7
FamRZ 2009, 135
NJW-RR 2009, 440
OLGReport-Düsseldorf 2009, 235
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 10.03.2008

Erfolgsaussichten eines Scheidungsantrags bei nach dem maßgeblichen türkischen Recht zu berücksichtigendem Widerspruch eines Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen II-7 WF 176/08

DRsp Nr. 2009/1654

Erfolgsaussichten eines Scheidungsantrags bei nach dem maßgeblichen türkischen Recht zu berücksichtigendem Widerspruch eines Ehegatten

Die Erfolgsaussichten eines Ehescheidungsantrages dürfen nicht im Hinblick auf einen (begründeten) Widerspruch des anderen Ehegatten nach Türkischem Recht verneint werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 10.03.2008 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H. bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 2; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 4;

Gründe:

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie haben am 31.07.1996 vor dem Standesbeamten des Ortes B. /Türkei geheiratet.