SchlHOLG - Beschluss vom 03.03.2003
10 UF 251/02
Normen:
ZPO § 645 ; ZPO § 647 ; ZPO § 652 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 252

Erforderliche Belehrung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

SchlHOLG, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 10 UF 251/02

DRsp Nr. 2003/15146

Erforderliche Belehrung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

»1. Die im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts erforderliche Belehrung des Antragsgegners erfordert eine Beachtung des § 647 I ZPO einschließlich der Übersendung des amtlichen Vordruckes. 2. Lässt sich die genaue Beachtung des § 647 I ZPO nicht feststellen, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.«

Normenkette:

ZPO § 645 ; ZPO § 647 ; ZPO § 652 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin beantragt in Beistandschaft des Kreisjugendamtes die Festsetzung von höherem Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß § 645 ff. ZPO beginnend ab 1. Januar 2001.

Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO innerhalb eines Monats erheben zu können, am 12. Juni 2001 zugestellt worden. Weiter heißt es in dem Anschreiben:

"Einwendungen können hinsichtlich Ihrer Leistungsfähigkeit in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, auch wenn Sie aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen zu einer höheren Unterhaltszahlung als bisher verpflichtet werden."