Die Antragstellerin beantragt in Beistandschaft des Kreisjugendamtes die Festsetzung von höherem Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß § 645 ff. ZPO beginnend ab 1. Januar 2001.
Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO innerhalb eines Monats erheben zu können, am 12. Juni 2001 zugestellt worden. Weiter heißt es in dem Anschreiben:
"Einwendungen können hinsichtlich Ihrer Leistungsfähigkeit in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, auch wenn Sie aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen zu einer höheren Unterhaltszahlung als bisher verpflichtet werden."
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