OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2003
II-9 WF 3/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 9/01

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen II-9 WF 3/03

DRsp Nr. 2010/14941

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

In einem rechtlich schwierigen Nachlassverfahren, in dem es um die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten minderjähriger Kinder und die familiengerichtliche Genehmigung geht, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts i.S. von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 25.11.2002 abgeändert.

Den Antragstellerinnen wird im Rahmen der ihnen bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Dr. ..., ..., für das Genehmigungsverfahren beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.