BVerfG - Beschluss vom 22.06.2007
1 BvR 681/07
Normen:
ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 430
NJW-RR 2007, 1713
NZS 2008, 88
Vorinstanzen:
LSG Bayern - L 15 B 25/07 SB PKH - 29.1.2007,

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 681/07

DRsp Nr. 2007/14509

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren

Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich i.S. des § 121 Abs. 2 ZPO erscheint, beurteilt sich nicht nur nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Dies hängt nicht vom Ergebnis der Amtsermittlung in denn Fachgerichtsbarkeiten ab.

Normenkette:

ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.