BGH - Beschluss vom 23.06.2010
XII ZB 232/09
Normen:
FamFG § 78 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 151 Nr. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 446
AnwBl 2010, 724
BGHZ 186, 70
FF 2010, 422
FGPrax 2010, 264
FPR 2011, 44
FamRB 2010, 266
FamRZ 2010, 1427
FuR 2010, 568
JurBüro 2010, 670
JurBüro 2011, 97
MDR 2010, 1145
NJW 2010, 3029
RVGreport 2010, 355
Rpfleger 2010, 598
Streit 2010, 160
ZFE 2011, 106
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1272/09
OLG Düsseldorf, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 WF 211/09

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei nicht vorgeschriebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage und der Rechtslage; Herausbildung von Regeln für die grundsätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Verfahren einer mittellosen Partei unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Prüfung; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage; Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter als Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sachlage oder der Rechtslage

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 232/09

DRsp Nr. 2010/12985

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei nicht vorgeschriebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage und der Rechtslage; Herausbildung von Regeln für die grundsätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Verfahren einer mittellosen Partei unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Prüfung; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage; Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter als Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sachlage oder der Rechtslage

a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.