BayObLG - Beschluß vom 25.07.1994
3Z BR 97/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 , 2; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 209
BtPrax 1994, 209
FamRZ 1994, 1551

Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 97/94

DRsp Nr. 1995/1265

Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

»1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, daß der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. 2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, daß sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt. 3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrags gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, daß Ursache für die Weigerung des Betroffenen einen solchen Antrag zu stellen eine psychische Krankheit ist und daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 , 2; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe: