OLG Köln - Beschluß vom 07.08.2002
4 UF 73/02
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1411
OLGReport-Köln 2003, 10
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 439/99

Erforderlichkeit der Einbenennung

OLG Köln, Beschluß vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 4 UF 73/02

DRsp Nr. 2003/3904

Erforderlichkeit der Einbenennung

1. Die Erforderlichkeit der Einbenennung im Sinne von § 1618 Satz 4 BGB ist nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Trennung des Namensbandes zum anderen Elternteil aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht nicht ausreicht. Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht in der Regel nur dann, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (Anschluss an BGH FamRZ 2002, 94). 2. Der Umstand allein, dass seit längerem kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil mehr besteht, vermag hiernach die Erforderlichkeit der Einbenennung nicht ohne weiteres zu begründen. Entscheidend sind vielmehr - unter Abwägung mit den weiteren Umständen des Einzelfalls - die individuellen Gründe, die zum Verlust des Kontakts geführt haben.

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe: