BGH - Beschluss vom 17.02.2016
XII ZB 498/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1025
ZEV 2016, 602
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 466/15
AG Bad Oeynhausen, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 243/14 K

Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 498/15

DRsp Nr. 2016/17473

Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2015 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.