OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2022
3 U 109/22
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 888; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 3; ZPO § 52;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 453/21

Erforderlichkeit der Feststellung der Prozessfähigkeit eines Beklagten im Erkenntnisverfahren bezüglich der Vornahme einer nicht vertretbaren HandlungDurchführung der Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung bei Prozessunfähigkeit des verweigernden Schuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 109/22

DRsp Nr. 2023/1605

Erforderlichkeit der Feststellung der Prozessfähigkeit eines Beklagten im Erkenntnisverfahren bezüglich der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung Durchführung der Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung bei Prozessunfähigkeit des verweigernden Schuldners

Im Erkenntnisverfahren kommt es auf die Prozessfähigkeit des Beklagten bezüglich der auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gerichteten Klage nicht an. Erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat das erkennende Gericht die Prozessfähigkeit des verweigernden Schuldners, der eine nicht vertretbare Handlung vornehmen soll, zu prüfen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 O 453/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 2.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 888; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 3; ZPO § 52;

Gründe: